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Statuten Verein „MACH PLATZ!“

I. Name, Sitz, Dauer

Art. 1 Name und Rechtsform
Unter dem Namen MACH PLATZ! besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Basel, Basel-Stadt (BS).

Art. 3 Dauer
Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

II. Zweck und Grundsätze


Art. 4 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung eines demokratisch und gemeinwohlorientiert nutzbaren öffentlichen Raums, insbesondere durch die Auseinandersetzung mit dessen Entkommerzialisierung. Der Verein setzt sich im Grundsatz dafür ein, dass der öffentliche Raum

a. nicht übermässig durch kommerzielle Werbebotschaften geprägt wird;

b. als gemeinschaftliches Gut gestaltet und genutzt werden kann (konsumbefreiter Aufenthalt, Kunst, Kultur, Information, lokales Kleingewerbe);

c. nicht-kommerzielle Ausdrucksformen (z.B. Kultur, Kunst, Literatur, Gemeinweseninformation, zivilgesellschaftliche Kommunikation) stärkt;

d. Stimmen eine Plattform gibt, die selten Gehör finden;

e. eine breite gesellschaftliche Debatte über Regeln, Standards und Zweck der Aussenkommunikation im öffentlichen Raum ermöglicht.

Der Verein MACH PLATZ! verfolgt seinen Vereinszweck in folgenden Handlungsräumen:
a. Intervention,
b. Diskurs,
c. politische Arbeit.

III. Mittel

Art. 6 Finanzierung
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
a. Mitgliederbeiträge (Art. 7),
b. Spenden und Zuwendungen,
c. Beiträge von Stiftungen und der öffentlichen Hand,
d. Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen, Dienstleistungen oder Projektmitteln,
e. weitere, mit dem Vereinszweck vereinbare Einnahmen.

IV. Mitgliedschaft

Art. 7 Mitgliederbeiträge
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt nach freier Wahl des Mitglieds CHF 20.–, CHF 30.–, CHF 50.– oder CHF 100.– pro Vereinsjahr.

Mitglieder, die keinen Beitrag leisten können, wählen den Beitrag von CHF 0.–. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Mitgliederversammlung kann diese Beiträge für zukünftige Vereinsjahre anpassen.

Art. 8 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.

Die Mitgliedschaft entsteht mit der schriftlichen oder elektronischen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Die Bezahlung des Mitgliederbeitrags allein begründet keine Mitgliedschaft. Bei Nichtaufnahme wird der Beitrag zurückerstattet.

Art. 9 Rechte und Pflichten
Mitglieder haben insbesondere:
a. Teilnahme- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung (eine Stimme pro Mitglied),
b. Antragsrecht an die Mitgliederversammlung,
c. Pflicht zur Zahlung des gewählten Mitgliederbeitrags.

Art. 10 Austritt
Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Art. 11 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund ausschliessen. Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren.

Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich an die Mitgliederversammlung rekurriert werden; diese entscheidet endgültig.

V. Organisation

Art. 12 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung (MV)
b. der Vorstand
(Eine Revisionsstelle kann gemäss Art. 25 eingeführt werden.)

A. Mitgliederversammlung

Art. 13 Stellung
Die MV ist das oberste Organ des Vereins.

Art. 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche MV findet jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
Art. 15 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies be-
schliesst oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich verlangt (mit Traktandenan-
gabe). Diese kann sowohl digital als auch vor Ort stattfinden. Die Durchführung eines Zirkular-
beschlusses bedarf des einfachen Mehrs der eingegangenen Stimmen, sofern ein geeignetes Zeitfenster zur Abgabe der Stimme zur Verfügung steht.

Art. 16 Einladung und Traktanden
Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden.

Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur beschlossen werden, wenn sämtliche anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einverstanden sind.

Art. 17 Beschlussfassung

Die MV ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern ordnungsgemäss eingeladen wurde.

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Statuten oder zwingendes Recht nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit hat die:der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorstand beschliesst im Vorfeld der MV den Vorsitz.

Art. 18 Zuständigkeiten der MV
Der MV obliegen insbesondere:
a. Genehmigung des Protokolls der MV,
b. Abnahme des Jahresberichts,
c. Abnahme der Jahresrechnung,
d. Entlastung des Vorstands,
e. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
f. Festsetzung/Anpassung der Mitgliederbeiträge,
g. Beschluss über Statutenänderungen,
h. Beschluss über Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens,
i. Behandlung von Rekursen (z.B. Ausschluss nach Art. 11).

B. Vorstand

Art. 19 Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.

Art. 20 Rollenverteilung

Der Vorstand organisiert sich selbst. Die Aufgaben und Rollen werden durch den Vorstand einvernehmlich verteilt und können rotieren.

Die Funktion der:des Kassier:in wird durch den Vorstand bestimmt.
Art. 21 Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Insbesondere:
a. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b. Budgetierung und Finanzführung,
c. Mitgliederführung,
d. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
e. Abschluss von Verträgen im Rahmen des Budgets,

f. Einsetzung von Arbeitsgruppen und Erlass von Reglementen (soweit nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten).

Art. 22 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden im Grundsatz im Konsens gefällt. Ist kein Konsens möglich, entscheidet
das einfache Mehr des Gesamtvorstands.

Art. 23 Zeichnungsberechtigung und Bankverkehr
1. Rechtsverbindliche Verpflichtungen gegenüber Dritten bedürfen der Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Alle Mitglieder des Vorstands, einschliesslich der:des Kassier:in, sind kollektiv zeichnungsberechtigt.
2. Für den Zahlungsverkehr gegenüber Finanzinstituten (einschliesslich der Eröffnung und Führung von Konten, E-Banking, Ausführung von Zahlungen, Lastschriften und Karten) ist der:die Kassier:in mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt. Zahlungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie vorgängig durch ein weiteres Vorstandsmitglied schriftlich oder elektronisch bestätigt wurden (Vieraugenprinzip).

3. Im Falle der Verhinderung der:des Kassier:in übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied mit schriftlicher Bevollmächtigung des Vorstands die Einzelzeichnungsberechtigung für den Zahlungsverkehr. Die Vollmacht ist dem Finanzinstitut schriftlich mitzuteilen.

VI. Rechnungswesen und Vereinsjahr

Art. 24 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Das erste Vereinsjahr dauert vom 18. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2025.

Art. 25 Buchführung und Jahresrechnung

Der Vorstand führt eine ordnungsgemässe Buchhaltung und erstellt jährlich eine Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz).

Art. 26 Revisionsstelle (optional)

Die MV kann jederzeit eine Revisionsstelle wählen. Falls eingesetzt, prüft sie die Jahresrech-
nung und berichtet der MV.

VII. Haftung und Datenschutz
Art. 27 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persön-
liche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, vorbehalten zwingendes Recht.

Art. 28 Datenschutz
1. Der Verein bearbeitet Personendaten zweckgebunden, verhältnismässig und vertraulich für

Vereinszwecke. Personendaten werden gelöscht oder anonymisiert, sobald sie nicht mehr er-
forderlich sind, soweit keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

2. Der Verein informiert betroffene Personen in geeigneter Weise über die Bearbeitung ihrer
Personendaten.
3. Der Verein trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz
der Personendaten.

4. Der Vorstand kann, sofern erforderlich, ein Datenschutzreglement erlassen, das Zuständig-
keiten und Prozesse näher regelt.

VIII. Statutenänderung und Auflösung

Art. 29 Statutenänderung
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 30 Auflösung und Liquidation
Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ein verbleibendes Vereinsvermögen fällt an eine steuerbefreite Organisation mit ähnlichem Zweck und Sitz in der Schweiz, welche die MV bestimmt. Eine Verteilung an Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 31 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18. Dezember 2025 genehmigt
und treten sofort in Kraft.

Ort, Datum:
Basel, 18. Dezember 2025

Stand:
15. Februar 2026

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